Bundesweit gibt es eine Solidargemeinschaft von über 42.000 Bürgern gegen das Schornsteinfegermonopol!
Antworten zu häufig vorgebrachten Argumenten im Zusammenhang mit dem System der “Bezirksschornsteinfegermeister“ in der Bundesrepublik Deutschland
In diesen Ausführungen werden häufig vorgebrachte Argumente zur Rechtfertigung des Systems der “Bezirksschornsteinfegermeister“ auf ihre Aussagekraft untersucht.
Inhalt:
1. Ist die Messung nach dem BImSchG vergleichbar mit Kontrollen der Kraft-fahrzeuge beim TÜV?
2. Ist die Einführung der Schornsteinfegergesetzgebung mit der “Neu-Gestaltung des deutschen Handwerks ab 1935“ begründbar und gibt es international vergleichbare Gesetzgebungen?
3. Gibt es Gefahrenpotenziale bei Lüftungsanlagen, die durch Kontroll-handlungen des Schornsteinfegers festgestellt werden können und ist die Einführung solcher Prüfungen mit dem Brand im Flughafen Düsseldorf begründbar?
4. Unterliegt der Schornsteinfeger Datenschutzregelungen und ist er im Rahmen seiner Tätigkeit als staatlich beliehener Unternehmer vereidigt?
5. Führen die Schornsteinfeger Ihre Tätigkeiten “frei von wirtschaftlichen Interessen“ durch?
6. Unterliegen Kohlekessel aus DDR- Zeiten nicht dem Bundesrecht, weil sie sonst auf Grund ihrer “Belästigung“ genehmigungsbedürftig wären und gelten die §§ 30 und 52 (4) BImSchG (die die Gebührenfreiheit nichtgenehmigungs-pflichtiger Anlagen bei mängelfreier Prüfung regeln) nur bei solchen Anlagen?
7. Werden Feuerungsanlagen unter 11 kW Nennwärmeleistung und Brennwert-feuerstätten nach dem Landesrecht jedes Bundeslandes geregelt?
8. Sind die Handlungen der Schornsteinfeger bei modernen Feuerungsanlagen mit der Erreichung des Schutzzieles bzw. -zweckes gemäß § 1 (2) SchfG begründ-bar, das hier als Durchsetzung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicher-heit) aufgeführt ist ?
9. Ist durch die Tätigkeit der Schornsteinfeger begründet auf dem SchfG in der BRD eine ver- besserte und höhere Feuersicherheit erreicht worden?
10. Dient die Einrichtung der Kehrbezirke der durchgängigen und flächendecken-den Gewährleistung der Feuersicherheit bei niedrigen Gebühren?
11. Wird durch die Tätigkeit der Schornsteinfeger eine Einsparung bei Heizöl und Erdgas erreicht?
12. Zusammenfassung
1. Ist die Messung nach dem BImSchG vergleichbar mit Kontrollender Kraftfahrzeuge beim TÜV ?
Der Schornsteinfeger ist ausschließlich für die Schornstein-, bzw. Abgasanlage zuständig und gesetzlich beauftragt. Er führt bei der Feuerstättenschau nur eine äußere Besichtigung und die Kontrolle der Abgaswegefreiheit durch und hat in der Regel keinerlei Zulassung/ Zertifizierung der jeweiligen Kesselhersteller, die ihn befähigen würde für den Kessel sicherheitstechnische Aussagen zu treffen. Der Schornsteinfeger könnte seine Tätigkeit somit nur mit der Abgasunter-suchung (nach § 47a StVZO in Verb. m. Anl. XIa u. IXa StVZO) vergleichen. Die “Feuersicherheit“ für die er lt. SchfG § 1 (2) zuständig sein soll, wird bei modernen Feuerungsanlagen aber schon am Kessel (der „Feuerstätte“) gewährleistet. Der „Auto- TÜV“ umfasst dagegen die Prüfung des kompletten Fahrzeuges (also Fahrgestell, Lenkung, Abgasanlage, Karosserie, Motor, Elektrik usw.) und nicht nur die Abgasuntersuchung, deren mängelfreies Vorliegen bei der Hauptunter-suchung u. a. geprüft wird. Ein Vergleichen der Tätigkeiten des Schornsteinfegers kann nur mit der Durchführung der Abgasuntersuchung (ASU) erfolgen, weil dieser für die Beurteilung des technischen Zustandes der weiteren Heizungsbestandteile nicht zuständig ist. Die Abgasuntersuchung wird jedoch in der Regel von dem KFZ- Meisterbetrieb, durch den die Motoreinstellung erfolgte, selbst durchgeführt und bescheinigt. Jeder Besitzer eines Autos darf die ASU durch eine Werkstatt seiner Wahl und seines Vertrauens durchführen und dasselbe nach den Erfordernissen Warten- und Reparieren lassen. Selbst den „TÜV“ Prüfenden kann er sich unter den zugelassenen Prüfern (DEKRA, Freie Sachverständige, verschiedene TÜVs) auswählen. Im Gegensatz dazu muss der Schornsteinfeger als „beliehene“ Person Messungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften (SchfG) durchführen, die das Fachpersonal des Heizungs- und Sanitärhandwerks bereits durchgeführt hat. Vergleicht man eigensichere und bei Normabweichungen selbst abschaltende Feuerungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, stellen Autos gegenüber nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen eine erheblich höhere Gefahr für Leib und Leben dar. Das vergleichsweise zum TÜV auch in größeren Zeitabständen (z. B. alle 5 Jahre wie in § 13 SchfG festgelegt) eine Feuerstättenschau durch Fachfirmen erfolgen könnte, wäre zu prüfen, ist international aber nicht gesetzlich geregelt. Diese sollte dann aber durch für die Gesamtanlage ausgebildete neutrale Prüfer mit entsprechender Qualifizierung und Zertifizierung und nicht durch einen nur für den Schornstein oder das Abgasrohr zuständigen Schornsteinfeger erfolgen. Selbst wenn der Vergleich der Messungen der Schornsteinfeger auf die Abgasuntersuchungen der KFZ- Innung reduziert wird muss festgestellt werden, das der Schornsteinfeger im Gegensatz zum KFZ- Meister keine Einstellhandlungen und Reparaturen ausführt und ausführen darf, die Einfluss auf das Messergebnis haben.
Der Vergleich mit dem “Auto- TÜV“ (gemeint ist die Hauptuntersuchung nach (§ 29a StVZO) ist schlicht falsch und im Sinne der Schornsteinfegerlogik sogar kontraproduktiv.
2. Ist die Einführung der Schornsteinfegergesetzgebung mit der “Neu-Gestaltung des deutschen Handwerks ab 1935“ begründbar und gibt es international vergleichbare Gesetzgebungen ?
Zur Einführung der Schornsteinfegergesetzlichkeit mit der “Verordnung über das Schornstein-fegerwesen“ v. 28.07.1937 in Deutschland wurden parallel Richtlinien zur Besetzung der Kehrbezirke durch entsprechend regimetreue Schornsteinfegermeister erlassen (“Richtlinien des Reichswirtschaftsministers über die bevorzugte Bestellung von Nationalsozialisten als Bezirks-schornsteinfegermeister“ -13894/ 37- vom 03.08.1937). Ein Ziel der Kehrbezirks- Beleihung war eindeutig die flächendeckende „Betreuung“ der deutschen Bevölkerung durch parteigebundene Personen (hier benannt als: „Träger des goldenen Parteiabzeichens, Träger des Blutordens, Mitglieder der NSDAP vor dem 14.09.1930“) die per Gesetz Zugang zu den Wohnungen der Überwachten hatten. Mit dem § 21(3) der Verordnung wurde dem Reichswirtschaftsminister die Ermächtigung erteilt, bevorzugt Mitglieder der NSDAP zum Bezirksschornsteinfeger zu bestellen und der Widerruf der Bestellung erfolgte gem. § 47 Ziffer 10. ebenda bei erwiesener politischer Unzuverlässigkeit. Die Behauptung, das die Einführung der Schornsteinfegergesetzgebung auf der “Neugestaltung des deutschen Handwerks ab 1935“ basiert, verschleiert die tatsächlichen Ziele des Gesetzes und beantwortet die Notwendigkeit desselben nicht. Die Begriffe “Schutz des Lebens“ und “Feuersicherheit“ wurden als Vehikel missbraucht, den Überwachungsvorsatz an die Überwachten zu transportieren. Das Schornsteinfegergesetz stammt aus einer Zeit, deren staatliche Gesetzgebung hinsichtlich der Bürger völlig andere Interessen und Motive hatte als die heutige freiheitlich- demokratische Bundesrepublik. Dieses Gesetz sollte schon deshalb im Einzelnen vom Gesetzgeber auf seine Brauchbarkeit überprüft werden, um Kritikern des Schornsteinfegerwesens hier keine weiteren Angriffspunkte zu liefern. In keinem Land der Welt existiert eine dem SchfG vergleichbare Gesetzgebung wobei die Bürger dieser Länder kein geringeres Sicherheitsbedürfnis als die Deutschen haben und hier nicht mehr Unfälle im Zusammenhang mit Rauchgasabzuganlagen/ Schornsteinanlagen passieren als in Deutschland.
3. Gibt es Gefahrenpotenziale bei Lüftungsanlagen, die durch Kontroll-handlungen des Schornsteinfegers festgestellt werden können und ist die Einführung solcher Prüfungen mit dem Brand im Flughafen Düsseldorf begründbar?
Der Brand im Flughafen Düsseldorf ist in der Durchführung von Schweiß- und Feuerarbeiten und deren mangelhafter Überwachung begründet - die Lüftungsanlage hatte mit dem Brandausbruch/ der Brandursache nichts zu tun/ stand damit nicht im Zusammenhang. Zum Brandausbruch an einer Lüftungsanlage kann nur deren elektrisch betriebene Anlage führen. Ein weiteres Gefahrenpotenzial liegt in der Gewährleistung der “Keimfreiheit“ der umgewälzten Luft. Für die Gefahrenbeseitigung dieser beiden Gefahrenquellen ist der Schornsteinfeger weder entsprechend ausgebildet, noch ausgerüstet. Die “Feuersicherheit“ für die der Schornsteinfeger gemäß SchfG § 1 (2) zuständig ist wird bei Lüftungsanlagen durch den Elektrofachmann gewährleistet. Die “Keimfreiheit“ wird von Institutionen gewährleistet, die mit Medizinern und Biologen besetzt sind. Bei Lüftungsanlagen im Zusammenhang mit Feuerstätten besteht die Gefährdung nicht ausreichender Bereitstellung von Frischluft in der Raumluft und damit ausreichenden Sauerstoffgehaltes in der Atemluft. Diese Gefahr besteht jedoch nur bei so genannten „raumluftabhängigen“ Feuerungsanlagen. Der vom Hersteller für dessen Produkte zertifizierte Heizungsbauer hat die Vorgaben für deren Einbau und Montage einzuhalten und wird hierzu, unabhängig von seiner ohnehin vorhandenen fachlichen Qualifikation, regelmäßig geschult, beachtet dieses Gefährdungspotential entsprechend und haftet im übrigen für Fehlinstallationen.
4. Unterliegt der Schornsteinfeger Datenschutzregelungen und ist er im Rahmen seiner Tätigkeit als staatlich beliehener Unternehmer vereidigt?
Die Bezirksschornsteinfegermeister sind gemäß § 19 SchfG zur regelmäßigen Berichterstattung im Rahmen ihrer Tätigkeiten an die Behörde verpflichtet, wobei die zu berichtenden Fakten vorgegeben sind. Obwohl auch hoheitliche Tätigkeiten ausgeführt werden, sind Bezirksschorn-steinfegermeister nach Kenntnis des Unterzeichners nicht vereidigt und sie wurden auch im Rahmen der Zulassung nach der Wiedervereinigung keiner Überprüfung durch die ehemalige Gauck-Behörde unterzogen (Siehe dazu auch das Schreiben des regierenden Bürgermeisters von Berlin Wowereit vom 21.10.04). Aus der Sicht, dass
- der Zentrale Innungsverband der Schornsteinfeger (ZIV) in der Zeitschrift "Norddeutsches Handwerk"vom 6.3.2003 veröffentlichte, dass die deutschen Schornsteinfeger im vorangegangenen Jahr 180 Millionen Daten im Ergebnis ihrer Tätigkeiten in den Wohnbereichen den Behörden zur Verfügung gestellt hätten,
- der Landesinnungsmeister Hans‑Ulrich Gula auf der Delegiertenversammlung am 23. Juni 2004 beim 42. Landesinnungsverbandstag des Schornsteinfegerhand-werks von Baden‑Württemberg in Lahr berichtete:"… So ist vor allem zu erwähnen, dass das Schornsteinfegerhandwerk problemlos dem Bund jährlich ca.180 Mio. Daten in diesem Bereich liefern kann. . …"
und dem Schreiben des Bezirksschornsteinfegermeisters Willibald Becker aus Blieskastel an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes , Postfach 20 06 , 66720 Saarlouis (eingegangen am 28. April 2004) :
„… Der BSM kann nach § 19 SchfG darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Weitergabe von erhobenen persönlichen und technischen Daten vorliegen und gegebenenfalls an wen sie weitergegeben werden. Damit greift er unmittelbar in den Datenschutz des einzelnen Bürgers im Rahmen von Ausnahme-regelungen ein. All dies ist unter öffentlicher Gewalt zu subsumieren…“
scheint die Überprüfung dieses Berichtswesens aus datenschutzrechtlicher Sicht dringend erforderlich.
5. Führen die Schornsteinfeger Ihre Tätigkeiten„ frei von wirtschaftlichen “Interessen“ durch ?
Die “Freiheit“ der Schornsteinfeger “von wirtschaftlichen Interessen“ erscheint im Rahmen der Gebührenentwicklung bundesweit und nach Art der Eintreibung dieser Gebühren nicht glaubhaft. Warum werden z. B. die §§ 30 und 52 (4) BImSchG ignoriert und für im hoheitlichen Auftrag überwachte Feuerungsanlagen Rechnungen gestellt, obwohl Mängelfreiheit vorliegt und damit keine Gebühr erhoben werden dürfte? Warum werden z.B. in fernbeheizten, nach der Wende gebauten Einfamilienhäusern Prüfungen von “Lüftungsanlagen“ (hier Ventilatoren für innen liegende Sanitär-Räume), die nicht mit einer Feuerstätte in Verbindung stehen gebührenpflichtig durchgeführt? Warum werden bei Gas gefeuerten Kesseln, bei denen weder Ruß noch andere kehrwürdige Ablagerungen entstehen, “Kehrungen“ gebührenpflichtig durchgeführt? Warum werden nicht angeschlossene und damit nicht genutzte Schornsteinzüge gebührenpflichtig gekehrt anstatt die Betreiber über die Verschluss- und Abmeldemöglichkeit derselben zu informieren? Ähnliche Beispiele ließen sich weiter aufführen Der Schornsteinfeger kann zudem nach eigenem Ermessen Festlegungen zu den Kehrintervallen treffen, ohne dass Richtwerte vorliegen, deren Überschreiten solche Maßnahmen rechtfertigen würden oder unabhängige Gutachter hierzu gehört werden müssten. Fehlmessungen, die zu gebührenpflichtigen Wiederholungsmessungen führen, sind durch den Betreiber faktisch nicht anfechtbar. Letztlich ist das Schornsteinfegerwesen dem Wirtschaftsministerium unterstellt und nicht, wie die Durchsetzung des Schutzzieles nahe legen würde, dem Innenministerium… Aus diesen voraufgeführten Fakten ist die “Freiheit“ der Schornsteinfeger von “wirtschaftlichen Interessen“ nicht begründbar, zumal jeder Handwerksbetrieb nach betriebswirtschaftlichen Kriterien geführt werden muss.
6. Unterliegen Kohlekessel aus DDR- Zeiten nicht dem Bundesrecht, weil sie sonst auf Grund ihrer “Belästigung“ genehmigungsbedürftig wären und gelten die §§ 30 und 52 (4) BImSchG (die die Gebührenfreiheit nicht-genehmigungsbedürftiger Anlagen bei mängelfreier Prüfung regeln) nur bei solchen Anlagen?
Auch der Kohlekessel aus DDR- Zeiten unterliegt als Feuerungsanlage dem BImSchG und speziell der 1. BImSchV, wenn er nicht genehmigungsbedürftig ist. Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Feuerungsanlage hängt vom Erreichen bzw. Überschreiten der im Anhang zur 4. BImSchV genannten Leistungsgrenze (Feuerungswärmeleistung 100 kW) ab und ist von undefinierten “Belästigungen“ unabhängig. Die Unlogik, dass für einen einerseits nicht dem Bundesrecht unterliegenden DDR- Kohlekessel andererseits die §§ 30 und 52(4) BImSchG gelten sollen bedarf keines Kommentars. Die §§ 30 und 52(4) BImSchG gelten für alle gemäß BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen.
7. Werden Feuerungsanlagen unter 11 kW Nennwärmeleistung und Brenn-wertfeuerstätten nach dem Landesrecht jedes Bundeslandes geregelt?
Die Auffassung, dass „ Anlagen unter 11 kW Nennwärmeleistung und Brennwertfeuerstätten nach dem Landesrecht“ zu regeln seien ist vor dem OVG Mecklenburg-Vorpommern unter Aktenzeichen 3L 246/04 streitig und solange letztinstanzlich nicht entschieden, vom Schornsteinfeger auch nicht zu behaupten.
8. Sind die Handlungen der Schornsteinfeger bei modernen Feuerungs-anlagen mit der Erreichung des Schutzzieles bzw. -zweckes gemäß § 1 (2) SchfG begründbar, das hier als Durchsetzung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) aufgeführt ist?
Die am ehesten zu entzündende Russart (Glanzruß) kann nur mit dauernder Flammeinwirkung von mindestens 500 °C und ausreichend Sauerstoff entzündet werden. Die Abgase moderner Kesselanlagen erfüllen diese Bedingungen nicht, weil ihre Kesselausgangstemperatur maximal bei 350°C liegt, der Sauerstoff bereits bei der Verbrennung weitestgehend verbraucht wurde und nur unbedeutende Ablagerungen erzeugt werden. Glanzruß entsteht aber grundsätzlich nur, wenn Festbrennstoffanlagen unter Sauerstoffmangel, zu geringer Rauchgastemperatur und kaltem Schornstein betrieben werden, so dass sich die Kondensate (Wasser, Kohlenwasserstoffe, Flugasche usw.) zusammen mit unverbranntem Kohlenstoff an den Innenwänden abscheiden (versotten). Schornsteinbrände (Russbrände im Schornstein) zur Entfernung des Glanzrußes werden vom Schornsteinfeger durch künstlich geschaffene „optimale“ Bedingungen ausgelöst, in dem mittels Brenner oder Brandbeschleuniger die notwendige Zündtemperatur erzeugt und frische Luft mit 21 % O2 unkontrolliert durch die Reinigungsklappe zugeführt wird. Schornsteine sind des Weiteren so sicher und aus unbrennbarem Material errichtet, dass Brände sicher abgewehrt werden. Ansonsten entstehen Schornsteinbrände nur, wenn der Schornsteinfeger seinen zurzeit gesetzlichen Pflichten bei mit Festbrennstoff betriebenen Feuerstätten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und die Feuerung durch den Betreiber zudem falsch bedient wird.
Gefährlicher Funkenflug entsteht bei modernen Feuerungsanlagen nicht. Wo keine Feuergefahr (die ein Schornsteinfeger verhindern könnte) besteht, wie z. B. bei modernen Öl- oder Gas- Feuerstätten, braucht ein Schornsteinfeger auch nicht für Feuersicherheit zu sorgen und ist deren Durchsetzung gemäß § 2(1) SchfG somit nicht begründbar.
9. Ist durch die Tätigkeit der Schornsteinfeger begründet auf dem SchfG in der BRD eine verbesserte und höhere Feuersicherheit erreicht worden?
Die in Deutschland vorhandene Feuersicherheit bei Feuerungsanlagen beruht auf dem hohen Sicherheitsstandard der modernen Kesselanlagen (Feuerstätten). Für deren Wartung, Reparatur und Instandhaltung ist jedoch das Heizungs- und Sanitärhandwerk verantwortlich. Die kurzzeitlichen Prüfungen der Schornstein-/ Abgasanlagen und die Feuerstättenschau durch den Schornsteinfeger haben sicherheitstechnisch keine messbare Auswirkung auf den Kesselbetrieb. Moderne Gas- und Ölbefeuerte Kesselanlagen gehen bei Normabweichungen automatisch in Sicherheitsstellung/ Schalten ab. Eine Feuergefährdung an der Schornstein-/ Abgasanlage besteht bei solchen Kesseln auch aus folgenden Gründen nicht:
Es entstehen nur unbedeutende Ablagerungen aus dem Verbrennungs-prozess.
Im Rauchgas ist der für einen Verbrennungsprozess erforderliche Sauerstoff nicht enthalten.
Die Zündtemperatur für die leichtentzündlichste Russart wird von der Kessel-ausgangstemperatur des Rauchgases deutlich unterschritten.
Schornsteine sind aus feuersicheren Werkstoffen errichtet.
Funkenfluggefahr besteht bei modernen Feuerungsanlagen nicht.
Bei modernen nichtgenehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen fehlen somit alle der drei unabdingbaren Voraussetzungen für eine Brandauslösung (Sauerstoff, Brennstoff, Zündquelle), wobei schon das Fehlen einer dieser Voraussetzungen den Brandausbruch unmöglich macht.
Jährlich werden jedoch in Deutschland einige Schornsteinbrände bei konservativen mit Festbrennstoff gefeuerten Feuerstätten, z. B. Kaminen und Zimmer- Öfen registriert. Hierzu ist festzustellen, dass sich diese ereignen:
-trotz der Bauabnahme und der gesetzlichen Kehr- und Reinigungspflicht der Schornsteinfeger, wobei diese ihren gesetzlichen Verpflichtungen dann offensichtlich nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und - weil die Schornsteinfeger Schornsteinbrände zur Beseitigung von Russab-lagerungen mittels von ihnen selbst eingeleiteten „optimalen“ Bedingungen auslösen.
Zum einen ist also die Behauptung, dass Schornsteinfeger Feuersicherheit bei modernen Feuerungsanlagen erzeugen würden völlig unbegründet und mit der Meldung des Verkehrspolizisten in der unbewohnten Wüste vergleichbar: „Weil ich meinen Dienst aufgenommen habe hat sich hier kein Verkehrsunfall ereignet“… Zum anderen bringt die gesetzliche Kehrpflicht bei konservativen mit Festbrennstoff gefeuerten Feuerungsanlagen, wo die Tätigkeit des Schornsteinfegers noch Sinn macht, offensichtlich eben-falls keine höhere Feuersicherheit.
10. Dient die Einrichtung der Kehrbezirke der durchgängigen und flächendeckenden Gewährleistung der Feuersicherheit bei niedrigen Gebühren?
Die EU-Kommission hat in Ihrem Schreiben aus Brüssel vom 21.05.2003 2622 EL/MF/ MaF/ ev D(2003) 287): …die deutsche Regierung darauf hingewiesen … dass die Tätigkeit der Schornsteinfeger nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art- 45 EG Vertrag angesehen werden kann und dass die genannten Einschränkungen nicht mit Erwägungen des Gesundheits- und Brandschutzes gerechtfertigt werden können“. Die Regelungen des SchfG stehen den Forderungen der EU- Vereinbarungen nach freiem Dienstleistungs-, Waren- und Personenverkehr direkt entgegen. Die Quasi- Monopolstellung der Schornsteinfeger verhindert jeden Wettbewerb und damit eine kundenfreundliche Preisgestaltung. Die Notwendigkeit einer durchgängigen und flächendeckenden Kontrolle erscheint aus den bereits unter 1. -9. aufgeführten Argumenten nicht begründbar.
11. Wird durch die Tätigkeit der Schornsteinfeger eine Einsparung bei Heizöl und Erdgas erreicht?
Basis der Betrachtung dieser Fragestellung soll eine in der Ostseezeitung am 13.07.2003 veröffentlichte dpa- Meldung mit den hier benutzten Daten sein, die auch in diverse andere Presseorgane Eingang fand:
„Schwerin (dpa) Schornsteinfeger bringen bekanntlich „Glück“, denn sie tragen zur Luftreinheit bei und helfen Brennstoffe und Kosten zu sparen. Das Schornsteinfegerhandwerk in Mecklenburg-Vorpommern betreut nach Angaben des Umweltministeriums etwa 313.000 Gebäude im Land. Im vergangenen Jahr sind so etwa 890.000 Liter Heizöl und 540.000 Kubikmeter Erdgas eingespart worden. Mit dieser Energiemenge könnten 700 Einfamilienhäuser mit je 150 Quadratmeter Wohnraum ein Jahr lang beheizt werden.“
Bei Anwendung der im Jahr 2002 gültigen Kehr- und Überprüfungsgebühren-verordnung (KÜGVO M- V) ergibt sich unter konservativer Ermittlungsweise ein durchschnittlicher Messkostenaufwand je Messung von mindestens 42,18 EUR. Dabei wurde das Zuschlagspotential gemäß der §§ 5,6,9,10,11 KÜGVO nicht angezogen und zur Vereinfachung davon ausgegangen, dass alle voraufgeführten 313.000 Gebäude eingeschossig und je zur Hälfte und ausschließlich mit Erdgas- bzw. Heizöl beheizt werden (Die Messkosten dürften damit in der Praxis deutlich höher liegen).
Den Betreibern von Feuerstätten in Mecklenburg- Vorpommern entstand somit im Jahre 2002 ein Messkostenaufwand in Höhe von:
42,18 EUR/ Messung X 313.000 Messungen = 13.201.589 EUR
In diesem Messkostenaufwand sind außerdem folgende Kostenanteile, für die die Betreiber des weiteren aufzukommen haben, nicht berücksichtigt:
- Hochfahren der Heizung bei Messungen außerhalb der Heizperiode und die
- Kosten der erneuten Messung nach der Reparatur sowie der
- Zeitaufwand für die Begleitung der Messungen.
Mit dem im Jahre 2002 durchschnittlichen Heizölpreis von ca. 0,35 EUR/ l (Angabe Mineralölhan-del Borbe) errechnet sich damit eine Brennstoffkosten- „Ersparnis“ für das Heizöl von:
890.000 l X 0,35 EUR/ l = 311.500,00 EUR
Mit dem im Jahre 2002 durchschnittlichen Erdgaspreis von ca. 38,61 Cent/ cbm (Angabe SWS) errechnet sich damit eine Brennstoffkosten- „Ersparnis“ für das Erdgas von:
540.000 cbm X 38,61 Cent/ cbm = 208.494,00 EUR
und damit die „Gesamteinsparung“ für Heizöl und Erdgas mit:
311.500 EUR plus 208.494 EUR = 519.994 EUR
Somit ergibt sich ein Verhältnis der Messkosten zu den „eingesparten“ Brennstoffkosten von:
13.201.589 EUR / 519.994 EUR = 25,39
Das bedeutet nichts anderes, als das die Betreiber nichtgenehmigungsbedürftiger Feuerungsanla-gen (Feuerstätten) das ca. 26- fache dessen bezahlen müssen, was ihnen als „Einsparung“ durch die Schornsteinfegertätigkeit vorgerechnet wird.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu kritisieren, dass damit 96% der Betreiber von gasfeuerten Kleinfeuerungsanlagen (bei ölgefeuerten 92%) deren Anlagen bei den Messungen Mängelfreiheit bescheinigt bekamen, die „Einsparungen“ der mängelbehafteten 4% (8%) finan-zieren...(lt. ZIV- Angabe wurden bei 4% der 2001 an Gasfeuerungsanlagen und bei 8% der an Ölfeuerungsanlagen durchgeführten Messungen Mängel festgestellt).
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Quelle der Datenangaben im Umweltministe-rium M- V ebenso wenig, wie deren Ermittlung erfolgt sein soll, festgestellt werden konnte. In „Haus & Grund“ M- V, Nr. 3, 2004 wurde durch die Schornsteinfeger für das Jahr 2001 sogar eine „Einsparung“ von ca. 102.000.000 l Heizöl und 9.000.000 cbm Erdgas behauptet. Es spricht für sich, dass hier keinerlei Begründung/ kein Beleg für diese Zahlen, wie und von wem diese ermittelt wurden und auf wie viele Messstellen sie sich beziehen, beigefügt ist.
Nur das Heizungs- und Sanitärhandwerk kann durch qualifizierte Wartung und Instandhaltung, die immer eine Messung des Heizungsmonteurs voraussetzt, Einsparungen für den Betreiber bewirken.
12. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzustellen, dass von nichtgenehmigungsbedürf-tigen Heizungsanlagen keine Gefahr ausgeht, die das Betreten einer Wohnung durch einen an Heizungs-anlagen nur beschränkt qualifizierten, unvereidigten und keinem Datenschutz unter-liegendem Schornsteinfeger unter Zwang entgegen dem Artikel 13 Grundgesetz rechtfertigt und das Vorhandensein eines weltweit einmaligen Schornsteinfegergesetzes begründet.
Stralsund, den 29.03.2005
Dipl.- Ing. D.- G. Herfurth Bekannt gegebener Sachverständiger n. § 29 a BImSchG (u. a. für Feuerungsanlagen nach Anh. der 4. BImSchV, Ziffer 1.3)
Für das Schornsteinfegerhandwerk besteht in Deutschland eine weltweit einmalige Besonderheit: seine Aufgaben sind gesetzlich geregelt (Schornsteinfegergesetz SchfG). Durch die technische Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte wurden diesem Gesetz und damit diesem angeblichen Handwerk jedoch sämtliche Grundlagen entzogen. Normalerweise wären die Schornsteinfeger, wie zum Beispiel die Besenbinder, längst verschwunden. Aber die Hürden, ein unsinniges Gesetz zu streichen, sind in unsererDemokratie so hoch gesetzt, dass sie praktisch unüberwindlich sind, zumal, wenn es von einer Lobby getragen wird.So entstand die paradoxe Situation, dass das Schornsteinfegerhandwerk nur darum noch existiert, weil es dem Bürger per Gesetz aufgezwungen wird. Dem Schornsteinfeger obliegt nunmehr, über seine offensichtliche Überflüssigkeit hinwegzutäuschen. Darum biedert er sich an mit: "Ihr Schornsteinfeger kommt", "Zum Glück gibt's den Schornsteinfeger", "Wir sorgen für Brandschutz, Umweltschutz, Energieeinsparung und beraten neutral", "Wir sind vor der Feuerwehr für Sie da". Eine solche Eigenreklame mit allgemeinen im Grunde nichts sagenden Begriffen zeigt eine gewisse Hilflosigkeit in der Begründung des Berufstandes und seiner Zwangsberatung, die keiner braucht. Bei einer Beschwerde bekommt man bundesweit die gleiche Antwort, weil es das Schornsteinfegergesetz gibt, muss der Schornsteinfeger seinen Leistungen nach einer Kehr- und Überprüfungsordnung absolvieren. So wird also die fehlende technische Notwendigkeit durch das Gesetz ersetzt. Dadurch wird der sich gegen solchen Unfug wehrende Bürger vor Gericht grundsätzlich zum Verlierer, denn wenn das Gesetz das vorschreibt, können die Richter nicht anders entscheiden, es ist ja nicht ihre Aufgabe, Gesetze anzuzweifeln, sondern diese anzuwenden. Um aus diesem Teufelskreis herauszukommen, kann man nur den Schornsteinfeger selbst belangen, indem man ihm Pflichtverletzung oder groben Unfug nachweist. Das geht wiederum auch nicht, da er sich strikt an die im Gesetz verankerte Kehr- und Überprüfungsordnung hält. Dazu heißt es im SchfG:(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfach- verbandes der Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Verantwortlich für die Kehr- und Überprüfungsordnung ist also die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle, welche offensichtlich von keiner eigenen Sachkenntnis getrübt, den Wünschen der Schornsteinfegerinnung hörig ist. Die hier festgelegten Fakten sind unrealistisch und orientieren sich an überholten Zuständen längst vergangener Zeiten. In Niedersachsen ist dafür das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr (MW) zuständig. Dem Gutachten liegen zwei Schreiben (MW1 und MW2) des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr (MW) und ein Schreiben des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks (LIV) zugrunde, die aber erst nach massiver Androhung weitergehender Beschwerde zustande kamen.Anhand dieser Unterlagen soll nun gezeigt werden, wie ein Gesetz missbraucht wird, dass keine Grundlage mehr hat.
2. Gewährleistung der Schornsteinfeger
Obwohl sich die Schornsteinfeger als Handwerker bezeichnen, übernehmen sie keine Gewährleistung. Das ist nicht verwunderlich, da Ihre Leistungen nur mit Allgemeinplätzen beschrieben sind: MW1: Die Überprüfung dient der Feststellung und Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit), die dann als gegeben anzusehen ist, wenn die der Feuerstättenschau unterliegenden Objekte zum Zeitpunkt der Prüfung entsprechend den Bestimmungen der Bauordnung sowie der zu ihrer Durchführung ergangenen Erlasse und DIN-Normen keinerlei Mängel aufweisen, die durch äußere Beschau festgestellt werden können.Der gleiche Abschnitt ist genauso im zweiten Schreiben (MW2) nachzulesen, es handelt sich also um eine bewährte Einheitsantwort.Im Allgemeinen liegt die Bauordnung bei der Erstellung dieser Objekte zugrunde und es erfolgt eine Bauabnahme.Jede Änderung der Anlagen muss wiederum genehmigt werden. Der Schornsteinfeger überprüft folglich alle 5 Jahre in der "Feuerstättenschau" ob die Genehmigung richtig war. Damit hat er keine Verantwortung und im Schadensfall kann man ihm kein Versäumnis nachweisen, da er ja nichts getan hat, als die Bauabnahme durch äußere Beschau zu bestätigen.Die Schornsteinfegerinnung weist alle Verantwortung weit von sich:LIV: Bei der Überprüfung der Brennstoffversorgung im Rahmen der Feuerstättenschau handelt es sich nicht um eine aufwendige Prüfung im Sinne des einschlägigen technischen Regelwerks….Die Tätigkeit des Schornsteinfegerhandwerk ersetzt nicht die dem Anlagenbetreiber nach anderen Rechtsvorschriften obliegende Überprüfungs-pflichten.Damit verbunden ist die Diffamierung des Wartungsdienstes:MW1: Das Schornsteinfegerhandwerk sieht seine Aufgabe vielmehr u. a. darin, den gemeinsamen Kunden darüber aufzuklären, eine eingehende Überprüfung durch das Vertragsinstallationsunternehmen durchführen zu lassen. Erst dann ist eine größt-mögliche Sicherheit gegeben.MW2: Die Trennung von - freiwilliger - Wartung durch das Fachunternehmen und Überwachung durch das neutrale Schornsteinfegerhandwerk hat sich bewährt.Für den Anlagenbetreiber hat diese Regelung den Vorteil, dass das Ergebnis nicht von möglichen eigenen wirtschaftlichen Interessen des Wartungsunternehmens abhängig ist. Bei Schadensfällen oder Unfällen kann sich der Schornsteinfeger immer damit herausreden, dass zum Zeitpunkt seiner Besichtigung noch alles in Ordnung war, selbst wenn er offensichtliche Fehler nicht bemerkte. Damit bestätigt er jedoch selbst, dass er die "Feuersicherheit", was immer das auch sein mag, entgegen seiner Behauptung in keiner Weise sicherstellen kann.Da er auch bei Feststellung von angeblichen Fehlern lediglich auf den Wartungsdienst verweist, übernimmt er dort auch nicht die geringste Verantwortung, sondern überlässt die Gewährleistung dem Fachmann, den er dann wiederum meint, überprüfen zu müssen, natürlich wieder ohne Gewähr.Die Überprüfung durch den Schornsteinfeger hat also keine erkennbaren Folgen und greifbaren Ergebnisse, für die man ihn haftbar machen könnte. Das schließt jedoch aus, dass es sich hierbei um eine echte Dienstleistung handelt.
3. Kehr- und ÜberprüfungspflichtMW2:
Nach § 1 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen.MW1: die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters ergeben sich aus dem Schornsteinfegergesetz (SchfG). Danach obliegt ihm u.a. die Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen o.ä. Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BlmSchV - oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks(Feuerstättenschau), vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG. Die Arbeiten des Schornsteinfegers beziehen sich nach dem SchfG ausschließlich auf die überprüfungspflichtigen Anlagen. Hierzu werden von ihm selbstverständlich sämtliche Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen o.ä. Einrichtungen einbezogen, als wenn sich seit 50 Jahren nichts geändert hätte. Es handelt sich aber dabei um die mehr als grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht der Landesregierung, die mit unglaublicher technischer Unkenntnis den Schornsteinfeger die Kehr- und Überprüfungsordnung selbst gestalten läßt.Die Vorschrift besagt z.B., daß auch wenig benutzte Schornsteine einmal im Jahr gekehrt werden müssen. Bei Gasfeuerung entsteht aber kein Ruß, noch irgendeine andere Verschmutzung.Es besteht also nicht der geringste Grund, den Schornstein zu kehren. Aber: MW2: Die Überprüfung der Abgasanlage einer Gasfeuerungsanlage umfaßt eine Reinigung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Überprüfung erforderlich ist oder wenn Querschnittsverringerungen festgestellt werden, die die Funktion der Gasfeuerungsanlage beeinträchtigen.Was ist eine ordnungsgemäße Überprüfung? Der Schornsteinfeger weiß das auch nicht und denkt sich irgendwelchen Hokuspokus aus, um das Gesicht zu wahren.Es gibt nicht die geringste Wahrscheinlichkeit, dass sich bei der Abgasanlage einer Gasfeuerungsanlage der Querschnitt verringern könnte. Bei Niedertemperaturanlagen kondensiert im Schornstein Wasser, da kann nicht mehr gefegt werden. Hier weicht der Schornsteinfeger auf eine "Abgaswegeüberprüfung" aus, von der er aber auch nicht weiß, wie diese durchzuführen ist. Dazu sagt die Ordnung dies: (1) Abgasanlagen, die durch Kehren nicht gereinigt werden können, sind auf andere Weise zu reinigen. Wie reinigt man "auf andere Weise" eine saubere Anlage? Der Schornsteinfeger muss sich also etwas ausdenken, was zu den unmöglichsten Auswüchsen führt.Weiter heißt es:(3)1. Jede Abgaswegüberprüfung einer Gasfeuerungsanlage schließt eine Kohlenmonoxid-messung ein.2. Der Kohlenmonoxidanteil darf - bezogen auf unverdünntes Abgas – nicht mehr als 1 000 ppm betragen. 3. Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Da Kohlenmonoxid nur bei Sauerstoffmangel oder Temperaturen von über 1000°C entsteht, tritt es infolge moderner Elektronik gar nicht auf, der Schornsteinfeger mißt regelmäßig mit Werten kleiner 20 ppm den Nullpunktfehler seines Meßgerätes. Der liegt laut Firma Testo bei hochgenauen Geräten im Bereich von ±20 ppm.Und im weiteren wird auch noch der "Big Brother" bemüht:MW2: Die Abgaswegüberprüfungen werden durchgeführt zum Zweck der Feststellung der Betriebs- und Brandsicherheit. Sie werden auch von der Fachwelt, z. B. den Verbänden der Gas- und Wasserwirtschaft, als notwendig angesehen. In den entscheidenden Fachgremien wird die Meinung vertreten, dass jede Brennwert-Feuerungsanlage aus Sicherheitsgründen in regelmäßigen Abständen durch den Bezirksschornsteinfegermeister auf ihre Gebrauchsfähigkeit überprüft werden muß. Diese Behauptung ist natürlich nicht nachprüfbar. Weil irgendwelche nicht greifbaren Leute angeblich eine Meinung über imaginäre Sicherheitsgründe vertreten, müssen alle Bürger in Deutschland dem Schornsteinfeger Gebühren zahlen! Die nichts sagenden allgemeinen Floskeln wie Gebrauchsfähigkeit, ordnungsgemäße Überprüfung, Betriebs- und Brandsicherheit, Abgaswegeüberprüfung, Feuerstättenschau, Begehung und Feststellung sind doch keine konkreten Begriffe, aus denen man einen Handlungsbedarf ableiten kann.Leider ist nicht jedem gegeben, solches zu verstehen:MW2: Forderungen nach einer Neustrukturierung des Schornsteinfegerwesens sind bereits in den vergangenen Jahren von verschiedener Seite an die für den Vollzug der Vorschriften zuständigen Länder herangetragen worden.Gleichwohl halten sowohl der Bund, dem im Übrigen die Gesetzgebungskompetenz für das Schornsteinfeger- und Immissionsschutzrecht obliegt, als auch die weit überwiegende Anzahl der Länder an der Auffassung fest, dass sich die derzeitige Ausgestaltung des Schornsteinfegerwesens, zu der es vergleichbare Regelungen in verschiedenen europäischen Staaten gibt, grundsätzlich bewährt hat. Sie stellt eine flächendeckende und unabhängige Überwachung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit und aus Umweltschutzgründen sicher. Mögliche Kostenreduzierungen bei gleich bleibender Kontrolldichte erscheinen zudem eher zweifelhaft. Politische Mehrheiten für eine Änderung des geltenden Schornsteinfegersystems sind daher z. Z. nicht ersichtlich. Die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit wird jedoch kritisch zu verfolgen sein. Zunächst einmal stimmt es nicht, dass es irgendwo auf dieser Welt eine vergleichbar unsinnige Regelung gibt. Und bewährt hat sich die deutsche Regelung nur für die Bereicherung der Schornsteinfeger ohne jegliche Gegenleistung. Wenn es hier um ernst zu nehmende Auffassungen ginge, müssten sie durch Statistiken belegbar sein. Das funktioniert schon darum nicht, weil z.B. der Begriff "Brandsicherheit" keine eindeutige technische Definition hat und auch gedeutet werden kann, dass es mit Sicherheit zum Brand kommt. Die flächendeckende Überwachung stellt also etwas sicher, was niemand braucht, da es keine konkrete Definition dafür gibt.Wir brauchen keine politischen Mehrheiten, sondern wir müssen die belangen, welche die Kehr- und Überprüfungsordnung unter Ignorieren moderner Technik gestaltet haben. Es gibt keinen einzigen Punkt, für den erkennbar wäre, dass er irgendeine Sicherheit, ja, überhaupt irgendetwas bewirken könne. Nicht einmal klare technische Definitionen findet man darin, hier ein Beispiel:Überprüfungspflicht(1) Abgasanlagen, Lüftungsanlagen und Abgaswege von Gasfeuerungsanlagen sind auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen1. bei raumluftabhängigen Feuerstätten, deren Abgasleitung innerhalb der Nutzungseinheit verbrennungsluftumspült ist oder die mit einem Gebläsebrenner und einer Lüftungsöffnung nach außen versehen sind alle zwei Jahre,2. bei den übrigen raumluftabhängigen Feuerstätten jährlich,3. bei raumluftunabhängigen Feuerstätten alle zwei Jahre. Es handelt sich um Gasfeuerstätten. Bei der Verbrennung und dem entstehenden Abgas ist es völlig gleichgültig, wie die Verbrennungsluft zugeführt wird.Darum ist eine Unterscheidung nach "raumluftabhängig" schlichter Unsinn. Unter 1. haben alle "verbrennungsluftumspülten" Anlagen einen Gebläsebrenner und bei 2. ist "übrigen" ein unheimlich klar abgegrenztes Unterscheidungsmerkmal. Mit einem Wort, es handelt sich um reines Gefasel und nicht um eine technisch definierte Anweisung. Die gesamte Kehr- und Überprüfungsordnung ist ein Produkt technischer Analphabeten.Was kann man sich unter einer Überprüfung auf Gebrauchsfähigkeit nun vorstellen, die nur durch äußere Inaugenscheinnahme und höchstens einigen nichts sagenden Messungen geschehen? Es handelt sich hier nicht um eine klar definierte technische Dienstleistung, sondern um eine dem Schornsteinfeger überlassene Beliebigkeit!
4. Qualifikation und Kompetenz der SchornsteinfegerMW2:
Wie mir vom Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerhandwerk Nieder-sachsen mitgeteilt worden ist, wird die angeschlossene Abgasleitung ihrer raumluftabhängigen gebläseunterstützten Brennwertfeuerstätte mit Überdruck betrieben. Gem. § 7 Abs. 7 der Nieders. Feuerungsverordnung müssen diese Abgasleitungen entweder in ständig vom Freien aus dauernd gelüfteten Räumen liegen oder es muss eine ins Freie führende Öffnung von 150 cm2 (alternativ 2 x 75 cm2) vorhanden sein. Letzteres war in den vorherigen Jahren bei Ihnen gegeben. Im Rahmen der letzten Feuerstättenschau ist von Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister festgestellt worden, dass in die Lüftungsöffnung neuerdings eine Katzenklappe eingebaut ist. Dies stellt einen sicherheitsrelevanten Mangel hinsichtlich der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlage dar, da im Fall eines Abgasaustritts keine Abgasverdünnung stattfinden kann.Unsere Katze hat diese neuerdings vom Schornsteinfeger entdeckte Katzenklappe 15 Jahre lang täglich benutzt und ist bereits 5 Jahre tot. Die Klappe wurde auch nicht für die Katze gebaut, denn die hätte viel besser ohne diese die Öffnung benutzen können. Die Öffnung war einmal vorsorglich als Lüftungsöffnung vorgesehen, es stellte sich aber heraus, dass die dadurch mit dem Entlüftungsschacht des Schornsteins entstehende Luftzirkulation den Heizungsraum fast bis auf die Außentemperatur abkühlte. Darum wurde die Öffnung zunächst wieder verschlossen und später für den Auslauf der Katze benutzt. Ganz abgesehen davon, dass der Schornsteinfeger die Entdeckung der Katzenklappe 20 Jahre lang unterschlagen hat, müsste man, von ihm erwarten, dass er in der Lage ist, die Notwendigkeit einer Lüftungsöffnung zu beurteilen. Dem ist jedoch nicht so, er überprüft nur, ob die vorhandene Öffnung einen freien Querschnitt hat. Wenn keine Öffnung da ist, ist er auch zufrieden.Wenn es sich hier um einen sicherheitsrelevanten Mangel hinsichtlich der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlage handelt, müsste folglich der Schornsteinfeger bestraft werden, da er das Leben der Bewohner des Hauses gefährdet hat. Aber leider ist er ja nicht haftbar!Eine Lüftungsöffnung dient im Übrigen der Luftzufuhr und nicht "weil im Fall eines Abgasaustritts keine Abgasverdünnung stattfinden kann", denn die Abgasleitung verläuft im Schornstein und dieser hat keine Verbindung mit dem Raum. Das gleiche Gas wird in der Küche beim Kochen auf dem Gasherd verwendet. Dabei strömen die Abgase in den Raum, ohne Schaden anzurichten.Im vorliegenden Fall ist das Raumvolumen mehr als 50 m3 und über die Ritzen einer Feuerschutztür mit weiterem Raum verbunden, so dass eine zusätzliche Lüftungsöffnung nicht notwendig ist. Außerdem ist der Heizungsraum über einen Lüftungsschacht im Schornstein direkt mit der Außenluft verbunden.Eine weitere Kostprobe für Qualitätsarbeit ist:LIV: Hauptbestandteil der Überprüfung der Brennstoffversorgung ist es, auf Gasgeruch zu achten und die Gaskonzentration im Raum zu bestimmen. Die Gasleitung in der Nutzungseinheit wird zudem in Augenschein genommen. Dies beinhaltet folgende Punkte:Überprüfung - ob die Absperreinrichtungen an Hausanschluß und Zähler frei zugänglich sind- ob die Gasleitung gut befestigt und frei von Anhängseln ist- der Gasleitung auf Korrosion- ob verkleidete Gasleitungen mit Lüftungsöffnungen versehen sindDiese Überprüfung im Rahmen der Feuerstättenschau erfolgt alle 5 Jahre.Sicherlich trägt es ungemein zur Sicherheit bei, wenn der Schornsteinfeger in diesem Abstand den Gasgeruch beachtet und zusätzlich noch die Gaskonzentration misst. Wenn man dann auch noch beobachtet, wie dilettantisch der Schornsteinfeger diese "sicherheitsrelevante Überprüfung" durchführt, dann weiß man, warum er keine Gewährleistung übernimmt.Der Schornsteinfeger ist von der modernen Technik völlig überfordert. Er überprüft, wie er das nennt, mit rührender Hilflosigkeit komplexe Geräte durch äußere Inaugenscheinnahme oder unverstandene, überflüssige Messungen und kennt nicht die geringsten technischen Zusammenhänge und physikalischen Grundlagen.Die Katzenklappe ist der schlagende Beweis für diese Inkompetenz.
5 Vortäuschungen von Leistungen
Weil kein Mensch weiß, wie "Feststellung und Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit)" eigentlich zu bewerkstelligen ist, kann der Schornsteinfeger sich jeden Unsinn ausdenken. So reicht zum Beispiel schon eine einfache Inaugenscheinnahme aus, um seine Pflicht zu erfüllen.MW2: Die Feuerstättenschau beinhaltet eine lnaugenscheinnahme der gesamten Feuerungsanlage (Schornstein, Schacht, Abgasleitung, Verbindungsstück und Feuerstätte) von allen vier Seiten, von der Sohle bis zur Mündung der Abgasleitung sowie eine Überprüfung der Brennstoffversorgung in der Nutzungseinheit. Auch die für die Feuerstätte benötigte Verbrennungsluftversorgung wird überprüft. Durch die Verbrennungsluftversorgung soll sichergestellt werden, dass der Feuerstätte dauerhaft ausreichend Verbrennungsluft zugeführt wird, um eine vollständige Verbrennung des eingesetzten Brennstoffes zu gewährleisten.Wenn sich der Schornsteinfeger also den Schornstein von allen vier Seiten durch alle Etagen angesehen hat, hat er ihn überprüft. Und was bedeutet das für die Sicherheit? Rechtfertigt "eine lnaugenscheinnahme der gesamten Feuerungsanlage (Schornstein, Schacht, Abgasleitung, Verbindungsstück und Feuerstätte) von allen vier Seiten, von der Sohle bis zur Mündung der Abgasleitung" wirklich die Einschränkung des Artikel 13 GG?Das ist keinem Bürger zu vermitteln.Ein Glanzstück an Täuschung stellt die Abgaswegeüberprüfung dar, die der Schornsteinfeger erfunden hat, weil er Plastikrohre beim besten Willen nichtmehr kehren kann.MW2: Brennwertfeuerstätten unterscheiden sich von anderen Gasfeuerstätten (ohne Brennwertnutzung) durch die stärkere Abkühlung der Abgase in einem zusätzlichen Wärmetauscher.Die Verbrennungsvorgänge selbst sind identisch. Daher findet man in der Feuerstätte bis zum zusätzlichen Wärmetauscher die gleichen Bedingungen vor. Auch bei der Gasaufbereitung im Brenner, der Verbrennungsluftzumischung und der Führung der Heizgase in der Feuerstätte ergeben sich im Vergleich zu anderen Gasfeuerstätten mit Brennern mit Gebläse keine Unterschiede. Die Abgase haben zwar geringere Temperaturen, bestehen aber aus den gleichen Stoffen. Durch die Auskondensierung von Wasserdampf und die geringere Temperatur sind die Abgase von Brennwertfeuerstätten dichter als Abgase anderer Gasfeuerstätten.Wegen ihres höheren spezifischen Gewichts können sie daher beim Austritt aus der Feuerungsanlage andere Gase, z. B. Luft, verdrängen. Die hohe Dichte der Abgase kann unter bestimmten Witterungsbedingungen dazu führen, dass sie bei einem Austritt in den Schacht nach unten strömen und in den Aufstellraum der Feuerstätte gelangen. Diese Möglichkeit wird verstärkt, wenn durch Leckage oder unzureichende Raumlüftung im Aufstellraum Unterdruck gegenüber der Umgebung vorhanden ist.Beim Einsatz von Gebläsen zum Betrieb von Feuerungsanlagen kann es zum Überdruck gegenüber der Umgebung kommen. Infolge dessen können Heiz- oder Abgase über undichte Stellen der Feuerstätte in das Gebäude gelangen.Oftmals tritt Abgas über den Siphon aus. Schlimmer als mit dieser Belehrung kann man die Naturgesetze nicht auf den Kopf stellen. Die Dichte eines Gases ist temperaturabhängig und bei höheren Temperaturen immer geringer. Daher kann warmes Gas kaltes Gas nur nach unten verdrängen, indem es selbst aufsteigt. Unser ganzes Wettergeschehen basiert darauf. Ein Leck in der Abgasleitung hätte zur Folge, dass Wasser austritt und ein Siphon wurde erfunden, um Gase abzusperren, warum sollte ausgerechnet dort Abgas austreten?Eine Freude für die Hersteller von Heizungsanlagen dürfte diese Behauptung darstellen:MW2: Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass jede Feuerungsanlage für den Betreiber und das Gebäude ein bestimmtes Sicherheitsrisiko darstellt. Ein Restrisiko ist auch dann gegeben, wenn die Feuerungsanlage mit Sicherungseinrichtungen versehen ist, die bei bestimmten Betriebszuständen die Feuerstätte abschalten. Sicherheits-einrichtungen sprechen in der Regel nur an, wenn Betriebszustände eingetreten sind, die einen weiteren Betrieb der Feuerungsanlage nicht mehr zulassen. Zwischenstadien werden nicht berücksichtigt, da sie den Betrieb der Feuerungsanlage zu häufig unterbrechen würden. Bei der vorbeugenden Überprüfung durch das Schornsteinfeger-handwerk werden jedoch auch Betriebszustände erkannt, die auf die Entwicklung einer Gefahr hinweisen, auf die die Sicherheitseinrichtung nicht oder noch nicht anspricht.Also sind die Geräte so schlecht konstruiert, dass sie laufend in falschen Betriebszuständen arbeiten und die Sicherheitseinrichtungen deshalb nicht ansprechen dürfen, damit die Geräte nicht dauernd ausfallen. Das wird aber durch den Schornsteinfeger im Abstand von mindestens einem Jahr erkannt!Konsequenter Weise müssten nun alle Geräte aufgrund der Erkenntnis des Schornsteinfegers wegen Umweltverschmutzung außer Betrieb genommen werden. Aber zum Glück kann man den Schornsteinfeger nicht ernst nehmen, nur, er ist eine ärgerliche Zumutung für den Bürger, der für den Nichtsnutz Gebühren zahlen muss.
6 Zusammenfassung
Die Schornsteinfeger haben sich dank Absicherung durch das Gesetz in einer Scheinwelt verbarrikadiert, die sich durch moderne Technik immer weiter von der Realität entfernt. Obwohl sie von ihrer Ausbildung her nicht den geringsten Zugang zur Technik haben, maßen sie sich an, diese überprüfen zu können.Sie erfinden dazu nichts sagende Begriffe und spielen sich mit diesen als Lehrmeister der Menschheit auf. Das Schornsteinfegergesetz wurde verkündet, als die moderne technische Entwicklung noch nicht vorhersehbar war. Daher konnte diese auch nicht berücksichtigt werden, und der Schornsteinfeger war der autorisierte Fachmann. Er hat es verstanden, diesen Mythus aufrecht zu erhalten, obwohl er längst völlig überfordert ist.Autorisiert wird er durch die Kehr- und Überprüfungsordnung, die er jedoch praktisch selbst festlegt. Hier hat der Gesetzgeber versäumt, entsprechende Fachkompetenz zu fordern, mit der die technische Entwicklung berücksichtigt wird. Aber die Verantwortung trägt das jeweilige Land. Es ist daher grobe Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn eine solche schwachsinnige Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt wird, die keinem Bürger zu vermitteln ist.Oben wurde gezeigt, wie derjenige, der sich beschwert, für dumm verkauft wird und das ohnmächtig hinnehmen muss. Hier geht es um die Diskriminierung aller Bürger durch die Schornsteinfeger, die mit Staatsgewalt in die Häuser eindringen, um sinnlosen Hokuspokus zu veranstalten und dafür Gebühren zu kassieren. Sie können nicht den geringsten Beweis dafür erbringen, dass die von ihnen angeblich erbrachte Leistung irgendeinen Sinn hat. Die Schornsteinfeger beziehen ihre Existenz-berechtigung ausschließlich aus dem SchfG. Würde das gestrichen, wären sie arbeitslos. Das ist der einzige Grund, dass es eben nicht gestrichen wird. Dagegen stehen aber alle Bürger, die diese nichtsnutzigen Schmarotzer mit ihren Gebühren bezahlen müssen. Man müsste dem Schornsteinfeger doch zumuten können, dass er sich auf echte Dienst-leistungen besinnt und diese auf dem freien Markt anbietet.
Prof. Dipl.-Ing. Heinz Wellhausenlehrt an der Fachhochschule Hannover folgende Lehrgebiete:Elektronik, Schaltungstechnik, Systemanalyse Fachhochschule HannoverFachbereich ElektrotechnikProf. Dipl.-Ing. Heinz WellhausenRicklinger Stadtweg 120D-30459 Hannoverheinz.wellhausen@etech.fh-hannover.de
Unnötig: Monopol der Schornsteinfeger von 1937 überholt
Doch, doch, es gibt sie noch: krisenfeste Arbeitsplätze! Bis zu viermal im Jahr kommt der Schornsteinfeger – er kontrolliert und: kassiert! Das ist sein Recht, so sagt es das Gesetz. Es stammt aus den 30er Jahren und sollte damals der Sicherheit und dem Brandschutz dienen. Für seine Besuche wird der Schornsteinfeger bis heute gut entlohnt: wie ein Beamter. Die Rechnung, die zahlen Sie! Egal, ob Ihre Heizung längst anderweitig gewartet und kontrolliert wird oder nicht. Klingt das absurd? Richtig. Anett Wundrack über das deutsche Kehrmonopol: eine Tradition, die zwar keinen Sinn mehr macht, aber dafür richtig teuer ist.
Ein Glücksbringer. Lutz Schmollack ist einer von etwa 8.000 Meistern der schwarzen Zunft, ein ganz normaler Handwerker. Was ihn aber von anderen Handwerkern unterscheidet: um sein Geschäft muss er sich keine Sorgen machen. Schornsteinfeger werden von Staats wegen bestellt, bekommen einen Kehrbezirk zugewiesen. Wer heizt, ist automatisch Kunde und muss zahlen, weil der Schornsteinfeger jede Anlage kontrollieren muss.
Lutz Schollack, Bezirksschornsteinfegemeister “Wenn ich ein Haus habe und habe nebenan ein Haus. Einer passt auf, dass seine Heizung in Ordnung ist, der andere schludert. Erhöhte Brandgefahr. Das Haus brennt ab. Da könnten Sie jetzt sagen, na gut, ist seine eigene Schuld, der hat nicht aufgepasst. Aber wenn das Nachbarhaus mit abbrennt, der kann ja gar nichts dafür!“
Schornsteinbrände, gefährliche Öfen – davor soll der schwarze Mann schützen. Aber: mit Kohle heizen heute gerade noch 5 Prozent in seinem Kehrbezirk. Die anderen nutzen – ganz sauber - Gas oder Öl. Brandgefahr ausgeschlossen. Trotzdem muss er sie kontrollieren und darf dafür kassieren. So steht es im Schornsteinfegergesetz von 1937. Heizung ist eben Heizung. In Neuenhagen bei Berlin gehen die Bürger deshalb auf die Barrikaden. Die neuen Häuser haben alle moderne Gasheizungen. Und die werden jährlich von Fachleuten gewartet.
Frank Drechsel “Bei uns gibt es nichts zu kehren. Und weil es nichts zu kehren gibt, gibt es auch nichts zu kassieren.“ Heinz Scharf „Ja, der könnte meinen Vorgarten kehren, wenn er das möchte. Also diese ursprüngliche Tätigkeit des Schornsteinfegers, dass er einen Kamin kehrt, ist ja, weil kein Kamin mehr da ist, gar nicht mehr notwendig. Er kann also nur noch die Immission messen.“ Jörg Wiesner “Erstens das, und ich kann mich eigentlich nicht daran erinnern, dass der Schornsteinfeger irgend eine Haftung übernimmt. Er misst und dann kriegt man eine Rechnung und vielleicht noch das Protokoll. Und das war’s. Für die Heizungsanlage übernimmt er keine Haftung. Da steht dann wieder die Firma grade.“
Genau deswegen sind die Neuenhagener Bürger so sauer. Sie alle lassen ihre Heizungen regelmäßig von einer Heizungs-Fachfirma warten bevor dann der Schornsteinfeger auch noch kommt. Für die Doppelarbeit hat keiner Verständnis. Und tatsächlich: Monteur wie Schornsteinfeger prüfen beziehungsweise messen die gleichen Werte: den Kohlendioxyd und -monoxydausstoß und vor allen Dingen den abgastechnischen Wirkungsgrad. Beide benutzen dafür die gleichen Messgeräte, protokollieren ihre Arbeit. Der Monteur für den Kunden, der Schornsteinfeger für die Statistik.
Lutz Schmollack, Bezirksschornsteinfeger “Damit ist gewährleistet, dass flächendeckend alle Anlagen alle Anlagen einmal im Jahr überprüft werden und dass man am Ende eines Jahres genau sagen kann, wie viel CO2-Ausstoß da war. Es ist auswertbar dieses Ergebnis.“
Aber auch der Monteur ist bei der Einstellung der Heizung an die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für den Umweltschutz gebunden.
Ulrich Röder, Heizungsmonteur “Bei uns beginnt die Wartung grundsätzlich mit der Messung der vorhandenen Werte, um dadurch festzustellen, wie der Wartungszustand derzeitig ist, beziehungsweise, was alles durchgeführt werden muss.“
Er reinigt und ersetzt, auch gleich Verschleißteile während der Schornsteinfeger Mängel nur feststellt.
Lutz Schmollack, Bezirksschornsteinfeger “Ich überprüfe jetzt visuell den senkrechten Teil der Abgasleitung auf Rückstände und ordnungsgemäßen Zustand.“
Ob das notwendig ist, darf bezweifelt werden, denn selbst nach Aussagen des Bundesinnungsverbandes der Schornsteinfeger sind 96 Prozent der nach 1985 zugelassenen Öl- und Gasheizungen ohne Mängel.
Ulrich Röder, Heizungsmonteur “...sind Anlagen ungefährlich. Denn sie besitzen genügend Sicherheitseinrichtungen und sind auch so konzipiert, dass es wenig zu Verpuffungen kommen kann, geschweige denn zu Bränden.“
Umweltschutz und Sicherheit – wenn der Monteur kommt, ist beides gewährleistet.
Heinz Scharf “Wenn der Schornsteinfeger das prüfen will, brauch er nur das Protokoll nehmen. Warum muss er selbst noch mal Hand anlegen? Mit den gleichen Messinstrumenten? Mit jedem Haus das hier entsteht, wächst das Einkommen der Schornsteinfeger. Das kann doch nicht sein! Wenn ich als Unternehmer auf den Markt gehe, dann muss ich mein Produkte anbieten, ich muss Akquise betreiben. Bei dem Schornsteinfeger kann der Kunde unzufrieden sein... der schreibt seine Rechnung, das ist geplant... Das ist Kommunismus pur!“
Die Neuenhagener sind überzeugt, dass sie zu Recht protestieren. Denn schließlich gelte für Heizungen nicht nur das Schornsteinfeger - sondern auch das Bundesimmissionsschutzgesetz. Und danach sind moderne Öl- und Gasheizungen wie sie in Eigenheimen eingebaut werden „nicht genehmigungspflichtig.“ Solche nicht genehmigungspflichtigen Anlagen darf der Schornsteinfeger zwar kontrollieren, kassieren aber darf er nur falls er Mängel nachweist, - bestätigt auch der mit Umweltfragen befasste Jurist, Professor Battis.
Prof. Ulrich Battis, Jurist “Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich derjenige, der eine solche Anlage betreibt und der aufgrund des Gesetzes überwacht werden muss, dass der zahlt, es macht aber – auch aus Gründen des Umweltschutzes – um Anreiz zu schaffen, damit man gute Anlagen hat, macht für nicht genehmigungspflichtige Anlagen die Ausnahme, die lautet, dass wenn dort nichts zu beanstanden ist grundsätzlich nicht gezahlt werden muss.“
Die fällige Schornsteinfegergebühr von 49,29 Euro wollen die Neuenhagener nicht mehr bezahlen. Schließlich hat der amtlich bestellte Kontrolleur ihre Anlage nie beanstandet. Sie wollen demnächst gerichtlich klären lassen, ob der Schornsteinfeger weiter kassieren darf.
Bundeswirtschaftsminister Clement will das Kehrmonopol jetzt überprüfen lassen. Vielleicht kontrolliert also der Schornsteinfeger irgendwann nur noch dort, wo es wirklich nötig ist.
Beitrag von Anett Wundrack
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